Statuten der Prader-Willi-Vereinigung
1. Allgemeines
Art.1 Name
Unter dem Namen Prader-Willi-Syndrom Vereinigung Schweiz, abgekürzt
PWSV, besteht in der Schweiz ein gemeinnütziger Verein im Sinne
von Art.60 ff ZGB.
Art. 2 Sitz
Der Sitz der Vereinigung befindet sich am jeweiligen Wohnort des
Präsidenten
Art.3 Zweck
Die Vereinigung stellt sich zur Aufgabe, sich der durch das Prader-Willi-Syndrom
(PWS) betroffenen Mitmenschen anzunehmen, ihre Lebensbedingungen
zu verbessern und ihre Interessen auf breiter Basis zu vertreten
Diesen Zweck sucht sie auf folgende Weise zu erreichen:
- sie informiert betroffene Eltern
- sie unterstützt und koordiniert Initiativen der Eltern
- sie unterbreitet Behörden, politischen Kreisen, Organisationen,
Versicherungsträgern, Presse, der Öffentlichkeit usw.
Informationen über die Art der Behinderung sowie über
Probleme und Bedürfnisse der vom PWS betroffenen Menschen
- sie wirkt durch Informationen und Unterstützung von Personen
und Institutionen, die sich direkt oder indirekt mit dem Problem
von PWS betroffenen Menschen bzw. deren Angehörigen befassen.
- sie unterstützt die Forschung auf dem Gebiet des PWS
- sie fördert die Zusammenarbeit mit In- und Ausländischen
Organisationen, die sich ebenfalls mit dem PWS oder ähnlicher
Behinderung befassen
- Erfahrungsaustausch unter Betroffenen
Art. 4 Massnahmen
Beispielsweise, um seine Zweckbestimmung zu gewährleisten
- unterhält die Vereinigung ein oder mehrere Sekretariate
- erstellt sie für die von PWS betroffenen Menschen ein
Verzeichnis
über wichtige Einrichtungen und Fachleute, insbesondere:
Kliniken, Wohnmöglichkeiten, Beratungsstellen jeder Art,
Therapeuten / Therapeutinnen, Berufsberater/Berufsberaterinnen,
Spezialärzte / Spezialärztinnen usw.
- schliesst sie fallweise Vereinbarungen mit vorgenannten Stellen
oder Personen über Beratung der von PWS betroffenen Menschen
und deren Angehörigen ab, dies sowohl in der Schweiz als
auch im Ausland.
- sie kann selbst oder mit anderen Vereinen oder Institutionen
ein Mitteilungsblatt herausgeben.
Art. 5 Neutralität
Die Vereinigung ist politisch und konfessionell neutral
II. Mitgliedschaft
Art. 6 Mitglieder
Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern. Die Aktivmitgliedschaft
steht allen an der Vereinigung interessierten Personen offen ohne
Einschränkung der Nationalität, insbesondere, den Eltern
von vom PWS betroffenen Menschen oder deren gesetzlichen Vertretern.
Erwachsene, vom PWS Betroffene Menschen können der Vereinigung
selbst-verständlich beitreten. Angehörige und Freunde
von Betroffenen, Förderer der Vereini-gung, aber auch Behördemitglieder,
Institutionen, Vereine oder Firmen können der Vereinigung als
Solidar- oder als Gönnermitglied beitreten.
Art. 7 Aufnahme
Für die Aufnahme der Mitglieder ist der Vorstand zuständig.
Art. 8 Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann auf Ende eines Vereinsjahres durch
schriftliche Erklärung erfolgen. Mitglieder, die trotz Mahnung
ihre Beitragspflicht nicht erfüllen, werden von der Mitgliederliste
gestrichen.
Art. 9 Haftung
Vereinsmitglieder haften nicht für die Verpflichtungen des
Vereins über ihre Beitragspflicht hinaus.
III. Finanzen
Art. 10 Mittelbeschaffung
Der Verein beschafft sich Mittel durch
a) Jährliche Mitgliederbeiträge, namentlich
- Aktivmitglieder / Eltern 60 CHF
- Selbst Betroffene 10 CHF
- Solidarmitglieder 60 CHF
- Gönnermitglieder 200 CHF
b) Subventionen, Schenkungen, Vermächtnisse u.ä.
c) gegebenenfalls besondere Veranstaltungen
Art. 10a Reduktion der Mitgliederbeiträge
Der Mitgliederbeitrag kann in Einzelfällen vom Vorstand reduziert
oder erlassen werden.
IV. Organisation
Art. 11 Organe
Die Organe der Vereinigung sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
Art. 12 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet
einmal pro Vereinsjahr statt, spätestens 5 Monate nach Beendigung
eines Vereinsjahres. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Uebergangsbestimmung, die am 1.Januar 2011 bedeutungslos wird und anschliessend wegfällt ; Am 1.Juli 09 begann das Vereinsjahr noch in der Mitte des Kalenderjahres. Nach dem 18 Monate langen Vereinsjahr 2009/2010 beginnt das folgende Vereinsjahr am 1. Januar 2011. Im langen Vereinsjahr 2009/2010 wird ein regulärer Jahresbeitrag erhoben.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können durch den
Vorstand einberufen werden oder wenn ein Fünftel der Mitglieder
dies verlangen. Der Vorstand lädt schriftlich, mit Traktandenliste,
mindestens 3 Wochen vorher, ein.
Jedes Mitglied hat das Recht, mindestens 8 Tage vorher weitere
Vorschläge zu den Traktanden zu machen.
Über Verhandlungsgeschäfte, die eventuell an der Mitgliederversammlung
vorgebracht werden, die also nicht rechtzeitig als Traktanden
schriftlich vorangemeldet waren, kann kein Beschluss gefasst werden.
Über die Geschäfte ist ein Protokoll zu führen.
Art. 13 Beschlussfassung
Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden
Stimmberechtigten gefasst. Beschlüsse über Änderungen
der Statuten, über die Zusammenarbeit oder den Zusammenschluss
mit anderen Vereinen sowie über die Auflösung des Vereins
erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten.
Art 14 Sachgeschäfte der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung stehen folgende Sachgeschäfte zu:
a) die Wahl des Vorstandes und des Präsidenten / der Präsidentin
für eine Amtsdauer von zwei Jahren
b) die Wahl der Rechnungsrevisoren für die Dauer von drei
Jahren. Falls erforderlich, kann ein fachlich anerkannter hauptamtlicher
Revisor oder eine Revisorengesellschaft die Kontrollfunktion ausüben.
c) die Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Entlastung
des Vorstandes
d) die Genehmigung des Budgets und die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e) die Revision der Statuten
f) Genehmigung des Jahresprogrammes
g) Beschlüsse über alle anderen Geschäfte, welche
der Mitgliederversammlung vom Vorstand überwiesen werden.
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern, falls sich Personen besonders
um die Vereinszwecke verdient gemacht haben
Art. 15 Abstimmung und Wahlen
Die Sachgeschäfte und die Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung,
wenn die Versammlung nicht geheime Abstimmung beschliesst. Die Aktivmitglieder
haben 1 Stimme pro Familie. Passivmitglieder (Selbstbetroffene,
Solidarmitglieder, Gönnermitglieder) haben eine beratende Stimme.
Die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin entscheidet
bei Stimmengleichheit.
Art. 16 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl, aber mindestens
fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten
/ der Präsidentin selbst und regelt die Unterschriftenberechtigung.
Der Vorstand ersetzt bei Austritten innerhalb des Vereinsjahres
eine Vakanz selbst uns stellt diese Person an der nächsten
Generalversammlung zur offiziellen Wahl. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Art. 17 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen:
a) Es steht ihm die gesamte Geschäftsführung und die
Überwachung der Interessen der Vereinigung zu.
b) Er verwaltet das Vereinsvermögen und ist berechtigt,
Schenkungen, Vermächtnisse usw. anzunehmen.
c) Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern, falls
diese das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen.
Art.18 Vorstandssitzungen
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten
/ der Präsidentin so oft dies die Geschäfte erfordern.
Die Einladungen müssen die Traktanden enthalten. Über
andere Geschäfte können gültige Beschlüsse nur
einstimmig gefasst werden und nur dann, wenn sämtliche Mitglieder
des Vorstandes anwesend sind oder nachträglich sich schriftlich
einverstanden erklären. Beschlüsse über Traktandengeschäfte
werden mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
Es wird ein Beschlussprotokoll geführt.
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Kommissionen oder
Fachberater beiziehen, deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Reglement
zu umschreiben sind.
Art. 19 Kontrollstelle
Die Revisoren prüfen die Vermögens- und Betriebsrechnung
der Vereinigung, erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und
stellen ihr Antrag.
V. Auflösung
Art. 20 Auflösung der Vereinigung
Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch Zweidrittelmehrheit
der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Über die Verwendung
des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung;
dieses ist einer Institution oder einem Sozialwerk mit ähnlichen
Zwecken zuzuwenden.
Die Vereinigung hat Statuten seit 1994. Vorstehende Statuten ersetzen
diejenigen vom 24.November 2001. Sie sind durch die Mitgliederversammlung
am 19. November 2005 genehmigt worden und treten ab sofort in Kraft.
Der Präsident Die Vizepräsidentin
Andreas Bächli Edith Pfister
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